Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Aufgrund der Erhöhungserklärung vom 28.02.86 ist die Beklagte verpflichtet, für den streitgegenständlichen Zeitraum monatlich einen Mehrbetrag von 258,49 DM, also insgesamt 1.033,96 DM, zu bezahlen.
I.
Folgende Kosten wurden wirksam gemäß §
1. Die Kosten für den Einbau des Balkons in Höhe von 7.024,33 DM incl. der den Balkoneinbau betreffenden Statikerleistungen.
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