LG München I - Endurteil vom 11.07.1989
14 S 7397/87
Vorinstanzen:
AG München, vom 30.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 116 C 8803/86

LG München I - Endurteil vom 11.07.1989 (14 S 7397/87) - DRsp Nr. 2002/9275

LG München I, Endurteil vom 11.07.1989 - Aktenzeichen 14 S 7397/87

DRsp Nr. 2002/9275

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Aufgrund der Erhöhungserklärung vom 28.02.86 ist die Beklagte verpflichtet, für den streitgegenständlichen Zeitraum monatlich einen Mehrbetrag von 258,49 DM, also insgesamt 1.033,96 DM, zu bezahlen.

I.

Folgende Kosten wurden wirksam gemäß § 3 MHRG auf die Beklagte umgelegt, da sie Maßnahmen betreffen, die die Wohnverhältnisse bzw. den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen:

1. Die Kosten für den Einbau des Balkons in Höhe von 7.024,33 DM incl. der den Balkoneinbau betreffenden Statikerleistungen.