LG München I - Urteil vom 18.05.1994
14 S 23450/93
Normen:
MHG § 2 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)521b-c
WuM 1994, 383

LG München I - Urteil vom 18.05.1994 (14 S 23450/93) - DRsp Nr. 1995/9119

LG München I, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 14 S 23450/93

DRsp Nr. 1995/9119

Die Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG ist, ebenso wie die Frist zur Erhebung der Zustimmungsklage, einer Verlängerung durch Parteidisposition nicht zugänglich.

Normenkette:

MHG § 2 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Die Bekl. bewohnt aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages eine Wohnung in einem Anwesen der Kl. in München. Die vereinbarte Bruttokaltmiete beträgt seit Vertragsbeginn unverändert DM 550,- monatlich.

Mit Schreiben vom 16.2.1993 bat die Kl. die Bekl. um Zustimmung zur Erhöhung der Miete »ab 1.6.1993 auf monatlich DM 643,- (zuzüglich Heizungsvorauszahlung).« Zur Begründung bezog sie sich auf eine beigefügte, auf der Grundlage des Mietspiegels der Stadt München erstellte Mietberechnung, die gleichfalls DM 643,- als »Mietpreis ab 1.6.1993« ausweist. Das Mieterhöhungsverlangen ist der Bekl. am 18.2.1993 zugegangen.

Als eine Zustimmungserklärung der Bekl. ausblieb, reichte die Kl. mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 22.7.1993 beim AG München Zustimmungsklage mit dem Antrag ein, die Bekl. zur Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete auf monatlich DM 643,- ab 1.6.1993 zu verurteilen.

Gründe (Auszug):