LG München I - Urteil vom 21.09.1994
14 S 24586/93
Normen:
BGB § 278, § 554, § 554a;
Fundstellen:
DRsp I(133)519a
WuM 1994, 608

LG München I - Urteil vom 21.09.1994 (14 S 24586/93) - DRsp Nr. 1995/9114

LG München I, Urteil vom 21.09.1994 - Aktenzeichen 14 S 24586/93

DRsp Nr. 1995/9114

Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs ist nicht begründet, wenn der Verzug auf einem vom Mieter nicht erkennbaren Versehen der gemäß Dauerauftrag mit der Überweisung der Mieten beauftragten Bank beruht.

Normenkette:

BGB § 278, § 554, § 554a;

Gründe (Auszug):

"Die fristlose Kündigung hat das Mietverhältnis nicht beendigt. Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 554 BGB liegen nicht vor.

Die Beweisaufnahme ... hat eindeutig ergeben, daß die Nichtbezahlung der Mieten für die Monate April bis einschließlich Juli 1993 ausschließlich auf einem Versehen der von der Bekl. gemäß Dauerauftrag mit der Überweisung der Mieten beauftragten Bank beruht. Die Miete wurde versehentlich von der Bank auf ein anderes Konto als das der Kl. überwiesen. Dies war für die Bekl. nicht erkennbar, weil auf ihrem Konto jeweils die Miete abgebucht worden ist.