LG München I - Urteil vom 21.10.1988
20 S 22 475/87 c
Vorinstanzen:
AG München, vom 16.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 234 C 7473/87

LG München I - Urteil vom 21.10.1988 (20 S 22 475/87 c) - DRsp Nr. 2001/12245

LG München I, Urteil vom 21.10.1988 - Aktenzeichen 20 S 22 475/87 c

DRsp Nr. 2001/12245

Tatbestand:

Wegen des Sachverhalts bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts München vom 16.10.1987 Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung und der Wiederholung seines in erster Instanz gebrachten Sachvortrags nochmals hervorgehoben, dass der Empfang der beiden österreichischen Fernsehprogramme bei Vertragsbeginn im Jahr 1978 mehrere Jahre lang ungestört gewesen sei. Etwa im Oktober 1983 seien dann Störungen beim Empfang dieser beiden Programme aufgetreten. Auf diesen Mangel habe der Beklagte die Hausverwaltung wiederholt hingewiesen und vergeblich um Abhilfe ersucht. Störungsquellen an den Empfangsgeräten und an den Verbindungskabeln vom Wohnungsantennenanschluss zu den Empfangsgeräten seien auszuschließen, nachdem der Beklagte - zuletzt im Juli 1987 - eine Überprüfung durch einen Fachmann - veranlasst habe. Die Störungen des Fernsehempfangs im Bereich der österreichischen Fernsehsender seien zudem in den Nachbarwohnungen gleichermaßen aufgetreten.