LG München I - Urteil vom 27.11.1991
31 S 730/91
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 421, § 550b, § 572 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 617

LG München I - Urteil vom 27.11.1991 (31 S 730/91) - DRsp Nr. 1995/7860

LG München I, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 31 S 730/91

DRsp Nr. 1995/7860

1. Die Mietkaution kann auch dann zu verzinsen sein, wenn sie in einem vor dem Inkrafttreten des § 550b BGB geschlossenen Wohnraummietvertrag vereinbart wurde (bejaht für einen im April 1970 geschlossenen Mietvertrag); eine entgegenstehende Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. 2.Der Grundstücksveräußerer haftet dem Mieter für die Rückzahlung und Verzinsung der Kaution, auch wenn er diese mit Einverständnis des Mieters an den Erwerber ausgehändigt hat, neben diesem als Gesamtschuldner.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 421, § 550b, § 572 ;
Fundstellen
WuM 1992, 617