LG München I - Urteil vom 27.11.1991 (31 S 730/91) - DRsp Nr. 1995/7860
LG München I, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen 31 S 730/91
DRsp Nr. 1995/7860
1. Die Mietkaution kann auch dann zu verzinsen sein, wenn sie in einem vor dem Inkrafttreten des § 550bBGB geschlossenen Wohnraummietvertrag vereinbart wurde (bejaht für einen im April 1970 geschlossenen Mietvertrag); eine entgegenstehende Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 9AGBG unwirksam.2.Der Grundstücksveräußerer haftet dem Mieter für die Rückzahlung und Verzinsung der Kaution, auch wenn er diese mit Einverständnis des Mieters an den Erwerber ausgehändigt hat, neben diesem als Gesamtschuldner.