LG Münster - Beschluß vom 10.11.1992 (5 T 461/92) - DRsp Nr. 1996/20019
LG Münster, Beschluß vom 10.11.1992 - Aktenzeichen 5 T 461/92
DRsp Nr. 1996/20019
Dem Räumungsschuldner, der im Verfahren auf Verlängerung der Räumungsfrist eine konkrete Ersatzwohnung benennt, die ihm innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Monaten zur Verfügung steht, ist eine Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3ZPO als auch Räumungsschutz nach § 765aZPO zu gewähren.