LG Münster - Beschluß vom 10.11.1992
5 T 461/92
Normen:
ZPO § 721 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6, § 765a Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 62

LG Münster - Beschluß vom 10.11.1992 (5 T 461/92) - DRsp Nr. 1996/20019

LG Münster, Beschluß vom 10.11.1992 - Aktenzeichen 5 T 461/92

DRsp Nr. 1996/20019

Dem Räumungsschuldner, der im Verfahren auf Verlängerung der Räumungsfrist eine konkrete Ersatzwohnung benennt, die ihm innerhalb eines Zeitraums von weniger als 3 Monaten zur Verfügung steht, ist eine Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 ZPO als auch Räumungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren.

Normenkette:

ZPO § 721 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6, § 765a Abs. 1 ;
Fundstellen
WuM 1993, 62