LG Münster - Urteil vom 22.10.1999
3 S 97/98
Normen:
WiStG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1999, 720
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 17.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 127/97

LG Münster - Urteil vom 22.10.1999 (3 S 97/98) - DRsp Nr. 2001/7490

LG Münster, Urteil vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 3 S 97/98

DRsp Nr. 2001/7490

Beseitigung von Dübellöchern; Angemessenheit einer Wohnungsmiete i.S. von § 5 Abs. 2 WiStG.

Normenkette:

WiStG § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sind nur teilweise begründet.

Dem Kläger steht neben den ihm durch das erstinstanzliche Urteil zuerkannten Ansprüche auf Zahlung der Nebenkosten in Höhe von 1.383,45 DM und der Kosten für die Beseitigung der Kleberückstände in Höhe von 437,00 DM, die die Beklagten mit ihrer Anschlussberufung auch nicht angreifen, ein weiterer Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von 954,30 DM zu.

Dieser Schadensersatzanspruch errechnet sich auf der Grundlage des die Kammer überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen ... vom 30.09.1997 (erstellt im Beweissicherungsverfahren - 4 H 9/97 - Amtsgericht Coesfeld), das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.1999 erläutert hat wie folgt:

1.972,00 DM Materialkosten für eine neue Holzvertäfelung (42,50 DM x 40 qm zzgl. 16 % MWSt),

696,00 DM für neue WC-Trennwende (Mittelwert nach Gutachten Knuffmann in Höhe von 600,00 DM zzgl. 16 % MWSt),

196,04 DM Kosten für eine Sauberkeitsschicht auf dem Estrich (Mittelwert nach Wertgutachten Knuffmann von 6,50 DM x 26 qm zzgl. 16 % MWSt).