Die Beschwerde ist begründet.
Die beabsichtigte Prozessführung bietet entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagten haben substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, sie hätten das Mietverhältnis fristlos wegen drohender Gesundheitsgefährdung gekündigt. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, ein eventuelles Kündigungsrecht der Beklagten sei nach dem bisherigen Vorbringen verwirkt. Eine Verwirkung der fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung gemäß § 544 BGB ist jedoch ausgeschlossen. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, wonach eine fristlose Kündigung auch dann möglich ist, wenn der Mieter die gefahrbringende Beschaffenheit bei dem Abschluss des Vertrages gekannt oder auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet hat. Wenn aber schon ein Verzicht nicht möglich ist, so kommt eine Verwirkung erst recht nicht in Betracht.
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