1.
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Bezahlung weiterer 832 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 15. Januar 1988 verlangen.
1.1.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung weiterer 882 DM aus § 535 Satz 2 BGB, der sich wie folgt errechnet:
14 Mieten à 480 DM inklusive Nebenkostenvorauszahlung aus dem Zeitraum April 1987 - Mai 1988 = 6.720 DM
Nachzahlung Wassergeld für den Zeitraum Januar 1987 - Februar 1988 = 147,54 DM
abzüglich gezahlter = 3.411,70 DM
abzüglich vom Amtsgericht Brakel mit Urteil vom 19. Oktober 1988 ausgeurteilter 2.567,75 DM
Summe: 832 DM
Dieser Betrag ist unstreitig von den Beklagten noch nicht beglichen worden.
Die Beklagten können sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, dass sich die 14 Mieten aus dem Zeitraum von April 1987 bis Mai 1988 nach § 537 BGB jeweils um 63 DM monatlich gemindert hätten.
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