LG Potsdam - Urteil vom 20.12.1993
6 S 178/93
Fundstellen:
WuM 1995, 268
Vorinstanzen:
KreisG Potsdam, vom 01.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 810/92

LG Potsdam - Urteil vom 20.12.1993 (6 S 178/93) - DRsp Nr. 2001/12219

LG Potsdam, Urteil vom 20.12.1993 - Aktenzeichen 6 S 178/93

DRsp Nr. 2001/12219

Tatbestand:

Mit Datum vom 19.07.1984 schloss I. K. mit der VEB Gebäudewirtschaft ... als Vermieter - Rechtsvorgänger der Beklagten einen - Mietvertrag über die Wohnung in ... ab.

Im § 9 des Mietvertrages war eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart.

Mit Schreiben von 05.05.1992, welches bei der Beklagten am 08.05.1992 einging, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 01.06.1992.

Die Beklagte wies diese Kündigung zurück.

Am 22.05.1992 wurde die Wohnung durch eine Mitarbeiterin der Beklagten abgenommen.

Die Klägerin I. K. verstarb am 02.12.1992.

Die Klägerin hat gemeint, die im Mietvertrag festgelegte Kündigungsfrist von 2 Wochen sei auch nach Beitritt der DDR zur BRD wirksam, damit sei das Wohnraummietverhältnis fristgemäß zum 01.06.92 gekündigt worden.

Sie hat beantragt,

festzustellen, dass das Wohnraummietverhältnis über die Wohnung ... in ... unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von 14 Tagen zum 01.06.1992 wirksam beendet wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, nach Artikel 232 § 1 des Einigungsvertrages seien die Kündigungsfristen des § 565 BGB anzuwenden.

Die im Mietvertrag vertraglich vereinbarte Frist zur Kündigung sei ohnehin nur eine Ausformung der gesetzlichen Frist des § 120 ZGB der DDR.