LG Ravensburg - Urteil vom 21.11.1991 (4 S 208/91) - DRsp Nr. 1995/7886
LG Ravensburg, Urteil vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 4 S 208/91
DRsp Nr. 1995/7886
Der Anspruch des Mieters einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung, der eine Kostenmiete mit einem Anteil für Schönheitsreparaturen zahlt, gegen den Vermieter auf Rückzahlung dieses Mietanteils wegen unterlassener Schönheitsreparaturen unterliegt der kurzen Verjährung von 6 Monaten gemäß § 558 Abs. 1BGB.