LG Regensburg - Urteil vom 05.08.1991
1 O 50/91
Normen:
BGB §§ 362, 542 Abs. 1, §§ 554a, 559, 561 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 717
WM 1992, 1678

LG Regensburg - Urteil vom 05.08.1991 (1 O 50/91) - DRsp Nr. 1998/12194

LG Regensburg, Urteil vom 05.08.1991 - Aktenzeichen 1 O 50/91

DRsp Nr. 1998/12194

1. Die geschuldete Mietkaution ist, wenn sie im Einzugsermächtigungsverfahren erhoben werden soll, jedenfalls noch nicht mit Einreichung des Lastschriftformulars durch den Vermieter geleistet, sondern erst, wenn die sechswöchige Widerrufsfrist abgelaufen ist. 2. Ein Mieter, der gegenüber dem Vermieter einen solchen Widerruf ankündigt, kann - wenn der Vermieter alsdann sein Vermietertpfandrecht ausübt - hierauf nicht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses stützen.

Normenkette:

BGB §§ 362, 542 Abs. 1, §§ 554a, 559, 561 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 1992, 717
WM 1992, 1678