»...Haben mehrere Personen als Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft an einer Sache diese vermietet, so sind die aus dem Mietverhältnis entspringenden Ansprüche, auch wenn sie auf Leistung von Geld gerichtet sind, infolge der durch das Innenverhältnis zwischen den mehreren Gläubigern gegebenen rechtlichen Verbundenheit als unteilbar i. S. des § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen .. .
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