(d) »... Der geltend gemachte Eigenbedarf (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB) liegt vor. Nach der Rechtspr. des BGH ist Eigenbedarf anzunehmen, wenn der Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen hat (BGH, WuM 1988, 47 [hier: I ( 133) 334 a-d]). Hier liegen solche vernünftigen Gründe vor. Daß der Sohn des Kl. mit seiner Familie aus der kleinen, ca. 64 qm großen Zweizimmerwohnung in die Wohnung im Hause des Kl. ziehen möchte, die eine Wohnfläche von ca. 93 qm hat und näher an seiner Arbeitsstelle liegt, leuchtet ohne weiteres ein. ...