LG Siegen vom 24.11.1988
3 S 257/88
Normen:
BGB § 564 b;
Fundstellen:
DRsp I(133)384d-e
WuM 1989, 389

LG Siegen - 24.11.1988 (3 S 257/88) - DRsp Nr. 1992/11442

LG Siegen, vom 24.11.1988 - Aktenzeichen 3 S 257/88

DRsp Nr. 1992/11442

d-e. Anforderungen an die Kündigung eines Wohnraum-Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB): Wohnberechtigung eines Vermieter-Angehörigen (hier: Sohn des Vermieters) als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung einer Sozialwohnung; (e) berechtigte Wahl zwischen mehreren, zur Deckung des Wohnbedarfs des Angehörigen gleich geeigneten Wohnungen (hier: preisfreier und preisgebundener Wohnraum).

Normenkette:

BGB § 564 b;

(d) »... Der geltend gemachte Eigenbedarf (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB) liegt vor. Nach der Rechtspr. des BGH ist Eigenbedarf anzunehmen, wenn der Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen hat (BGH, WuM 1988, 47 [hier: I ( 133) 334 a-d]). Hier liegen solche vernünftigen Gründe vor. Daß der Sohn des Kl. mit seiner Familie aus der kleinen, ca. 64 qm großen Zweizimmerwohnung in die Wohnung im Hause des Kl. ziehen möchte, die eine Wohnfläche von ca. 93 qm hat und näher an seiner Arbeitsstelle liegt, leuchtet ohne weiteres ein. ...