»Die Kündigungsberechtigung der Kl. ergibt sich aus §
Anhaltspunkte für eine mangelnde Ernsthaftigkeit, also ein bloßes Vorschieben des Selbstnutzungswunsches, hat die Bekl. nicht behauptet und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten für eine rechtsmißbräuchliche Kündigung.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|