LG Siegen vom 30.08.1989
3 S 201/89
Normen:
BGB § 564 b Abs.2 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp I(133)404e
WuM 1990, 23

LG Siegen - 30.08.1989 (3 S 201/89) - DRsp Nr. 1992/11441

LG Siegen, vom 30.08.1989 - Aktenzeichen 3 S 201/89

DRsp Nr. 1992/11441

Kündigung von Wohnraum-Mietverhältnissen wegen Eigenbedarfs (Abs. 2 Nr. 2): keine Ä unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs relevante Ä Verpflichtung des Vermieters, bei Existenz mehrerer für den Eigenbedarf infragekommender, bei Entstehen des Eigenbedarfs bereits vermieteter Wohnungen aus sozialen oder anderen Gründen die Eignung eines Alternativprojekts zu prüfen.

Normenkette:

BGB § 564 b Abs.2 Nr.2;

»Die Kündigungsberechtigung der Kl. ergibt sich aus § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Kl. möchte ausweislich der Kündigungserklärung die Wohnung der Bekl. durch ihre Tochter und deren drei Kinder, also durch von dem Schutzbereich des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB erfaßte Personen, nutzen lassen. Diesen Wunsch hat die Kammer nach der maßgeblichen Entscheidung des BVerfG vom 14. 2. 1989 grundsätzlich zu akzeptieren und ihrer Entscheidungsfindung zugrunde zu legen (WuM 1989, 114, 117 [hier: I (133) 360 a-e]). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Selbstnutzungswunsch nur vorgeschoben oder die Kündigung rechtsmißbräuchlich ist .. .

Anhaltspunkte für eine mangelnde Ernsthaftigkeit, also ein bloßes Vorschieben des Selbstnutzungswunsches, hat die Bekl. nicht behauptet und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten für eine rechtsmißbräuchliche Kündigung.