LG Stendal - Beschluß vom 05.11.1993
22 T 87/93
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ; ZPO § 3, § 115 Abs. 6 ;
Fundstellen:
RAnB 1994, 177
WuM 1994, 70

LG Stendal - Beschluß vom 05.11.1993 (22 T 87/93) - DRsp Nr. 1995/2183

LG Stendal, Beschluß vom 05.11.1993 - Aktenzeichen 22 T 87/93

DRsp Nr. 1995/2183

Der Streitwert für eine Klage des Mieters auf Mängelbeseitigung bzw. Instandsetzung von Mietwohnraum bemißt sich nach dem dreifachen Jahresbetrag der dem Mangel entsprechenden möglichen monatlichen Mietminderung gem. § 537 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ; ZPO § 3, § 115 Abs. 6 ;

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (BeschwF.) sind Mieter einer Wohnung in Genthin und beantragten am 1.4.1993 bei dem AG Genthin Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwaltes ... für die von ihnen beabsichtigte Klage auf Verurteilung des Beschwerdegegners (BeschwG.), des Vermieters ihrer Wohnung, für eine ordnungsgemäße Gaszufuhr zu den in der Wohnung der BeschwF. befindlichen gasverbrauchenden Geräten zu sorgen.

Nachdem das Amtsgericht dem BeschwG. zu dem Antrag rechtliches Gehör gewährte und die BeschwF. auf seine Rechtsauffassung hinwies, daß bei einem angenommenen Streitwert von 600 DM die Verfahrenskosten bei etwa 500 DM lägen und den BeschwF. deswegen Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden könne, da dieser Betrag das Vierfache der ihnen monatlich abzuverlangenden Ratenzahlungen entsprechend ihren Einkommensverhältnissen nicht übersteige (§ 115 Abs. 6 ZPO), beziffern die BeschwF. den Streitwert des Verfahrens auf 1.600 DM. Dieser Betrag entspräche den Kosten der Durchführung der von den BeschwF. begehrten Leistung.