LG Stralsund - Urteil vom 06.03.1997
1 S 189/96
Normen:
MHG § 3 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
RAnB Nr. 95/97
WuM 1997, 271

LG Stralsund - Urteil vom 06.03.1997 (1 S 189/96) - DRsp Nr. 1997/6764

LG Stralsund, Urteil vom 06.03.1997 - Aktenzeichen 1 S 189/96

DRsp Nr. 1997/6764

Mieterhöhungsverlangen wegen Modernisierung der Wohnung: a) In dem Erhöhungsschreiben müssen die Wertverbesserungsmaßnahmen so genau bezeichnet sein, daß der Mieter ohne besondere Kenntnisse nachprüfen kann, ob nicht auch bloße Instandhaltungsmaßnahmen in Ansatz gebracht worden sind. b) Ein - an sich zulässiger - quotaler Abzug von nicht umlagefähigen Instandsetzungskosten darf nicht willkürlich und muß ausreichend spezifiziert sein. c) Der vom Vermieter gewählte Kostenverteilungsmaßstab muß im Erhöhungsschreiben erläutert werden (hier: unzureichende Kostenaufteilung lediglich nach Quadratmetern). Dies gilt auch für große Wohnungsunternehmen.

Normenkette:

MHG § 3 Abs. 1, Abs. 3 ;

Aus den Gründen:

Das Mieterhöhungsverlangen vom 23.5.1996 ist unwirksam. Die Erklärung genügt den formalen Anforderungen nicht, die der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1, Abs. 3 MHG an ein derartiges Erhöhungsverlangen stellt.

Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen nach Modernisierung Quotale Minderung der Modernisierungskosten zulässig, jedoch erforderliche Spezifizierung Aufteilung der Kosten nach Gewerken? Kostenaufteilung nach Quadratmetern reicht im Streitfall jedenfalls nicht aus Kein geringerer Begründungsaufwand für große Wohnungsunternehmen