Das Mieterhöhungsverlangen vom 23.5.1996 ist unwirksam. Die Erklärung genügt den formalen Anforderungen nicht, die der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1, Abs. 3 MHG an ein derartiges Erhöhungsverlangen stellt.
Anforderungen an das Mieterhöhungsverlangen nach Modernisierung Quotale Minderung der Modernisierungskosten zulässig, jedoch erforderliche Spezifizierung Aufteilung der Kosten nach Gewerken? Kostenaufteilung nach Quadratmetern reicht im Streitfall jedenfalls nicht aus Kein geringerer Begründungsaufwand für große Wohnungsunternehmen
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