LG Stuttgart - Urteil vom 21.11.1991 (6 S 208/91) - DRsp Nr. 1995/7912
LG Stuttgart, Urteil vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 6 S 208/91
DRsp Nr. 1995/7912
Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter wegen vertragswidrigen Gebrauchs gem. § 553BGB liegen nicht vor, wenn der Mieter eine Gebrauchsüberlassung nach Ablauf einer befristet erteilten Untervermieterlaubnis fortsetzt; der Vermieter ist zur ordentlichen Kündigung (§ 564b Abs. 2 Nr. 1BGB) berechtigt, wenn der Mieter seine Pflicht, den Untermieter nur bis zum Ablauf der Frist in die Wohnung aufzunehmen, schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.