BGB § 541b Abs. 1 ; WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 13
LG Stuttgart - Urteil vom 25.09.1991 (13 S 204/91) - DRsp Nr. 1995/7911
LG Stuttgart, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 13 S 204/91
DRsp Nr. 1995/7911
Baumaßnahmen des Vermieters in der Mietwohnung (hier: Einbau von wärme-, schall- und feuerhemmenden Platten an die die Nachbarwohnungen begrenzenden Wände und Decken), die keine Verbesserung des Wohnwerts oder eine Energieeinsparung bewirken, sondern durch die lediglich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erlangt werden soll, die für eine Aufteilung in Wohnungseigentum erforderlich ist, braucht der Mieter nicht zu dulden.
Normenkette:
BGB § 541b Abs. 1 ; WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;