LG Tübingen - Urteil vom 28.05.1982
1 S 67/82
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 01.02.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 791/81

LG Tübingen - Urteil vom 28.05.1982 (1 S 67/82) - DRsp Nr. 2002/15721

LG Tübingen, Urteil vom 28.05.1982 - Aktenzeichen 1 S 67/82

DRsp Nr. 2002/15721

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil des Amtsgerichts, auf dessen Tatbestand wegen des Sachverhalts verwiesen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), überwiegend abzuändern. Dem Kläger steht gegen die ihm gesamtschuldnerisch verpflichteten Beklagten ein Zahlungsanspruch von 45,50 DM zu. Dieser Betrag, der von den Beklagten gemäß §§ 284, 286, 291 BGB nach der am 5. Mai 1981 erfolgten Zustellung des Mahnbescheids mit 4 % ab 6. Mai 1981 zu verzinsen ist, errechnet sich dabei wie folgt:

Der Kläger hat bei den Beklagten eine Kaution in Höhe von

650,00 DM

hinterlegt.

Hierfür erzielten diese unstreitig einen Zinsgewinn in Höhe von

26,-- DM

gegenüber dem danach bestehenden Rückzahlungsanspruch von

676,-- DM

des Klägers haben die Beklagten mit berechtigten Gegenansprüchen für anteilige Renovierungskosten in Höhe von

505,50 DM

und eine noch ausstehende hälftige Monatsmietzinsforderung in Höhe von

125,-- DM

aufgerechnet.