LG Zwickau - Urteil vom 21.11.1995
6 S 170/95
Normen:
BetrKostUV § 4 Abs. 3; MHG § 14 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 230
Vorinstanzen:
AG Auerbach,

LG Zwickau - Urteil vom 21.11.1995 (6 S 170/95) - DRsp Nr. 1998/5608

LG Zwickau, Urteil vom 21.11.1995 - Aktenzeichen 6 S 170/95

DRsp Nr. 1998/5608

1. Ein Festhalten an der Kappungsgrenze des § 4 Abs. 3 BetrKostUV für die Heizkosten ist auch dann nicht treuwidrig, wenn der ermittelte Verbrauch des Mieters deutlich von dem Durchschnittsverbrauch sämtlicher weiterer Mieter des gleichen Wohnblocks abweicht. 2. Der Festbetrag aus § 4 Abs. 3 BetrKostUV gilt auch für den Fall, daß verbrauchsabhängig abgerechnet wird und der Mieter den Verbrauch an Heizenergie in der Regel selbst durch das Betätigen von Thermostatventilen beeinflussen kann. 3. Auch im Falle überdurchschnittlichen Verbrauchs kann der Vermieter sich nicht auf einen Anscheinsbeweis hinsichtlich eines Verschuldens des Mieters berufen.

Normenkette:

BetrKostUV § 4 Abs. 3; MHG § 14 ;

Gründe:

Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine ausschließliche Geltung der Kappungsgrenze für die Fälle, in denen nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, nicht gesehen (BVerfG WM 95, 22).