FG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2004
11 K 691/99
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; SachBezV § 5 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 424
DStRE 2005, 499
EFG 2005, 784

Lohnsteuerhaftung; Sachbezug; Ortsübliche Miete; Mietzuzahlung - Sachbezug bei ortsüblicher Miete unterhalb der Sachbezugswerte

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 11 K 691/99

DRsp Nr. 2005/5429

Lohnsteuerhaftung; Sachbezug; Ortsübliche Miete; Mietzuzahlung - Sachbezug bei ortsüblicher Miete unterhalb der Sachbezugswerte

1. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit neben dem Lohn oder Gehalt gehören auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden, ist gleichgültig. 2. Stellt ein Landeskrankenhaus seinen Arbeitnehmern im Schwesterwohnheim Unterkünfte zur Verfügung, für die diese die im BAT vereinbarten Zuzahlungen leisten, so liegt in der Differenz zwischen den nach BAT gezahlten Entgelten (ortsübliche Miete) und den höheren Werten der Sachbezugsverordnung ein lohnsteuerpflichtiger Bezug. 3. Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG 1995, der für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer auf die amtlichen Werte der Sachbezugsverordnung verweist, bleibt für einen hiervon abweichenden niedrigeren Sachbezugswert kein Raum.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; SachBezV § 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob aus der Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer der Klägerin lohnsteuerpflichtiger Sachbezug entstanden ist und von der Klägerin die darauf entfallende Lohnsteuer nachgefordert werden kann.