BAG - Urteil vom 29.06.2011
5 AZR 651/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 4 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 17 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 19 Abs. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 1 Abs. 2; Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 16;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 192
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1673/08
ArbG Oberhausen, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 488/08

Lückenhaftigkeit einer kleinen dynamische Bezugnahmeklausel infolge Tarifsukzession [Chefarztvergütung]; Ergänzende Vertragsauslegung

BAG, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 651/09

DRsp Nr. 2011/15241

Lückenhaftigkeit einer kleinen dynamische Bezugnahmeklausel infolge Tarifsukzession [Chefarztvergütung]; Ergänzende Vertragsauslegung

Orientierungssätze: 1. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach der Chefarzt eines Krankenhauses eine Vergütung "entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT der Anlage 1a zum BAT (VKA) in der jeweils gültigen Fassung" erhält, ist eine kleine dynamische Bezugnahme, die weder eine Erstreckung auf den TVöD noch eine solche auf den TV-Ärzte/VKA trägt. Da das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird, sind Bezugnahmeklauseln dieses Inhalts seit der Ersetzung des BAT durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 lückenhaft. 2. Die Regelungslücke ist zu diesem Zeitpunkt mittels ergänzender Vertragsauslegung regelmäßig dahingehend zu schließen, dass sich die Vergütung des Chefarztes nach der Entgeltgruppe 15Ü TVöD richten soll. Einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA ab 1. August 2006 begründet eine derartige Bezugnahmeklausel nicht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. August 2009 - 13 Sa 1673/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;