Autor: Griebel |
Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden die §§ 305 ff. BGB auch Anwendung auf vorformulierte Vertragsbedingungen, die nach der Begriffsbestimmung in § 305 BGB keine AGB i.S.d. § 305 BGB sind. Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB wird hierdurch also ausgedehnt.
Während die EG-Verbraucherrichtlinie226) nach ihrem Art. 4 für Verträge gilt, deren Gegenstand Güter und Dienstleistungen sind, wozu auch der Gebrauch und die Nutzung von Sachen aufgrund von Mietverträgen gehört,227) erfasst § 310 Abs. 2 BGB alle Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern mit Ausnahme der in § 310 Abs. 4 BGB genannten Rechtsgebiete.
Verbraucher sind nach § 13 BGB ausschließlich natürliche Personen, die den Vertrag nur zu privaten Zwecken abschließen. Bei der Anmietung von Räumen, die z.B. teils zu Wohnzwecken, teils zu gewerblichen Zwecken oder zur Einrichtung einer Freiberuflerpraxis genutzt werden sollen, kommt es darauf an, welche Nutzungsart überwiegt (vgl. §
226) |
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