OLG Köln - Urteil vom 13.01.2022
7 U 29/21
Normen:
BGB § 423; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 254; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 2; BGB § 421; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 413/19

Mängel bei der Bauüberwachung einer AutomobilteststreckeKonstruktionsmängel der Schutzplankenkonstruktion einer SteilkurveSowiesokosten im Rahmen einer SchadensbeseitigungAlleinhaftung im Innenverhältnis unter GesamtschuldnernAuswirkungen eines Vergleichs zwischen Gesamtschuldnern bezüglich der HaftungAbgrenzung der Haftung zwischen Architekt und Sonderfachmann

OLG Köln, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 7 U 29/21

DRsp Nr. 2022/16295

Mängel bei der Bauüberwachung einer Automobilteststrecke Konstruktionsmängel der Schutzplankenkonstruktion einer Steilkurve Sowiesokosten im Rahmen einer Schadensbeseitigung Alleinhaftung im Innenverhältnis unter Gesamtschuldnern Auswirkungen eines Vergleichs zwischen Gesamtschuldnern bezüglich der Haftung Abgrenzung der Haftung zwischen Architekt und Sonderfachmann

Reine Fehler des Architekten bei der Bauüberwachung führen nicht zu einem Mitverschulden des Bauherrn. Ein Vergleich hat Gesamtwirkung, wenn sich aus diesem ergibt, dass der Gläubiger auch gegenüber einem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weitere Ansprüche verzichten und ihn nicht mehr in Anspruch nehmen will.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23.02.2021 - 12 O 413/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.