BGH - Urteil vom 04.05.2005
XII ZR 254/01
Normen:
BGB § 542 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1167
GuT 2005, 163
MDR 2005, 975
MietPrax-AK § 536 BGB Nr. 9
NJW 2005, 2152
NZM 2005, 500
WM 2005, 1816
ZMR 2005, 612
ZfIR 2005, 731
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 17.09.2001
LG Oldenburg,

Mängel des Mietobjekts bei Unterschreiten der im Mietvertrag vereinbarten Fläche

BGH, Urteil vom 04.05.2005 - Aktenzeichen XII ZR 254/01

DRsp Nr. 2005/8782

Mängel des Mietobjekts bei Unterschreiten der im Mietvertrag vereinbarten Fläche

»a) Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt, einen nicht unerheblichen Mangel dar (im Anschluß an BGH Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03 - NZM 2004, 456 und - VIII ZR 295/03 - NJW 2004, 1947). b) Die für die Minderung aufgestellten Grundsätze für die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs können auch für die fristlose Kündigung gemäß § 542 BGB a.F. herangezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 542 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Mietvertrages. Die Beklagten machen widerklagend Miete geltend.

Die Klägerin, die eine Schreibwarenkette betreibt, schloß am 28. August 1996 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen auf fünf Jahre befristeten Mietvertrag über Gewerberäume. § 1 des Mietvertrages enthält zum Mietobjekt u.a. folgende Vereinbarung:

"...Vermieter und Mieter sind sich über die Lage und Größe der Mieträume einig.

Dem Mieter werden die Räume in einer Größe von

ca. 100 qm Verkaufsfläche im Erdgeschoß (lt. anliegendem Grundriß: Anlage 1)

ca. 20 qm Nebenflächen im ersten Obergeschoß (lt. anliegendem Grundriß: Anlage 1.1)