OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.05.2009
I-24 U 132/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 536; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 229/07

Mängel eines Musterhauses aufgrund von Sturmschäden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen I-24 U 132/08

DRsp Nr. 2009/17731

Mängel eines Musterhauses aufgrund von Sturmschäden

1. Ein gemietetes Gebäude, das nach dem Vertrag als "mustergültiges Haus" zur Werbung von Kaufinteressenten dienen soll, erfordert als Werbeträger einen tadellosen und einwandfreien Zustand. 2. Den Mieter trifft ausnahmsweise ein Mitverschulden wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Mangel leicht zu beseitigen und die Mängelbeseitigung für ihn zumutbar ist und andernfalls der Eintritt erheblicher Schäden droht (hier verneint)

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.05.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.560,74 €.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 536; BGB § 254;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.