OLG Rostock - Urteil vom 17.05.2018
3 U 78/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 924
MietRB 2018, 200
ZMR 2018, 749
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 100337/14 (1)

Mängel eines vermieteten Ladenlokals zum Betrieb eines Modegeschäfts im Hinblick auf die Höchst- und TiefsttemperaturDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beseitigung eines Mangels

OLG Rostock, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 3 U 78/16

DRsp Nr. 2018/9283

Mängel eines vermieteten Ladenlokals zum Betrieb eines Modegeschäfts im Hinblick auf die Höchst- und Tiefsttemperatur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beseitigung eines Mangels

1. Die zum Betrieb eines Modegeschäftes vermieteten Räume müssen ein Raumklima und eine Innentemperatur der Mieträume aufweisen, die für den Betrieb eines solchen Geschäftes, in dem Mitarbeiter beschäftigt sind und Kunden Bekleidungsstücke auswählen und anprobieren, sowohl erforderlich als auch üblich sind. Hierzu gehört es, dass Raumtemperaturen von 26 °C nicht überschritten und 20 °C nicht unterschritten werden. 2. Steht fest, dass ein Mangel vorhanden war, der Vermieter behauptet, diesen beseitigt zu haben und der Mieter dies bestreitet, trifft den Vermieter die Vortrags- und Beweislast für die behauptete Beseitigung des Mangels. Der Mieter kann sich auf ein Bestreiten der Mangelbeseitigung beschränken und braucht dieses nur dann substantiieren, wenn auch der Vermieter die Mangelbeseitigung und ihren Erfolg mit Substanz vorträgt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16.06.2016 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.