OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.1994
10 U 50/93
Normen:
BGB § 581 Abs. 2 §§ 535 ff. § § 539, 542, 543, 554a, 558, 209 Abs. 1 § 211 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1994, 230

Mängel und Kündigung in der Gaststättenpacht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.1994 - Aktenzeichen 10 U 50/93

DRsp Nr. 1995/4731

Mängel und Kündigung in der Gaststättenpacht

»1. §§ 543, 539 BGB sind auch auf die Verlängerung des Vertragsverhältnisses anwendbar. 2. Ist der Fehler der Pachtsache auf ein Verschulden oder Mitverschulden des Pächters zurückzuführen, so ist eine Kündigungsmöglichkeit nach § 542 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. 3. An das Vorliegen eines Kündigungsgrundes i.S. von § 554 a BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. 4. Bei Einstellung des Gaststättenbetriebes sowie der vereinbarten Bierlieferungen kann sich eine Schadensersatzpflicht des Pächters aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ergeben. 5. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kann sich die Verpflichtung des Pächters ergeben, die von ihm an sich geschuldeten Instandsetzungsarbeiten durch Zahlung abzugelten, wenn deren Durchführung durch einen geplanten Umbau wirtschaftlich sinnlos würde. 6. Ansprüche des Verpächters auf Ersatzzahlung wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten unterfallen der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB

Normenkette:

BGB § 581 Abs. 2 §§ 535 ff. § § 539, 542, 543, 554a, 558, 209 Abs. 1 § 211 Abs. 1 ;

Gründe: