Die Klägerin betreibt Filialunternehmen der Lebensmittelbranche. Am 10. Januar 1987 schloß die Firma W. K. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, mit der Beklagten als Vermieterin einen Mietvertrag über gewerbliche Räume zum Betrieb eines Lebensmittel SB-Marktes in H., den die Beklagte entsprechend den Vorgaben der Klägerin errichten sollte. Zum vorgesehenen Beginn des Mietverhältnisses und seiner Dauer enthielt der Vertrag in § 2 Buchst. a u.a. folgende Regelung:
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