OLG Brandenburg - Urteil vom 23.04.2024
3 U 23/23
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 82/21

Mangel der Mietsache wegen Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Spielhalle; Rückzahlung überzahlter Mieten

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 3 U 23/23

DRsp Nr. 2024/9960

Mangel der Mietsache wegen Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Spielhalle; Rückzahlung überzahlter Mieten

1. Die fehlende Nutzungsmöglichkeit einer gemieteten Ladenfläche als Spielhalle stellt einen Mangel der Mietsache dar. Es ist Sache des Vermieters, die objektbezogenen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für den vertragsgemäßen Gebrauch zu schaffen. 2. Eine Minderungsquote bei einem Gewerberaummietvertrag ist mit 70 % angemessen angesetzt, wobei einerseits dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Hauptzweck der Mieträume, nämlich die Nutzung als Spielothek weggefallen ist, andererseits das Objekt aber dennoch durch die Klägerin eingeschränkt nutzbar war und auch genutzt wurde.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Abweisung der weitergehenden Berufung - das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17.01.2023 - 4 O 82/21 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.592,55 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Berufungsstreitwert: 39.984,80 €

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1; § Abs. S. 1 1. Alt.;