Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf weitere Mietzinszahlungen für die Monate August und September 2004.
1.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Mietsache in der Zeit vom 08. August bis 30. September 2004 mit einem Mietmangel behaftet war und deshalb der Mietzins für diesen Zeitraum auf Null gemindert war.
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