KG - Urteil vom 12.11.2007
8 U 194/06
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 536 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 323
MietR 2008, 71
NJ 2008, 130
NJW-RR 2008, 1042
NZM 2008, 526
WuM 2008, 48
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 652/05

Mangel der Mietsache wegen Zugangsbehinderung zum Ladenlokal durch öffentliches Bauprojekt

KG, Urteil vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 8 U 194/06

DRsp Nr. 2008/120

Mangel der Mietsache wegen Zugangsbehinderung zum Ladenlokal durch öffentliches Bauprojekt

»1. Die Zugangsbehinderung zu einem Ladenlokal infolge Baumaßnahmen stellt einen Mangel der Mietsache dar, auch wenn sie nicht durch vom Vermieter beeinflussbare Baumaßnahmen hervorgerufen wird (hier: völlige Zugangsversperrung wegen Bau einer U-Bahn-Trasse). 2. Zur Wirksamkeit von Mietvertragsklauseln in einem Geschäftsraummietvertrag.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 536 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf weitere Mietzinszahlungen für die Monate August und September 2004.

1.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Mietsache in der Zeit vom 08. August bis 30. September 2004 mit einem Mietmangel behaftet war und deshalb der Mietzins für diesen Zeitraum auf Null gemindert war.