OLG Brandenburg - Urteil vom 23.11.2021
3 U 26/21
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 274/20

Mangelhafte Beheizung von MieträumenMindesttemperatur von 20° C für eine ArztpraxisEilbedürfnis für eine im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 3 U 26/21

DRsp Nr. 2022/993

Mangelhafte Beheizung von Mieträumen Mindesttemperatur von 20° C für eine Arztpraxis Eilbedürfnis für eine im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung

1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28.01.2021, Az. 4 O 274/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Berufungsstreitwert beträgt 10.000 €.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin ist (seit September 2012 und bis mindestens Ende August 2022 mit anschließender 2 x 5jähriger Verlängerungsoption) Mieterin von im Untergeschoss und Hochparterre des Gebäudes ... in ... gelegenen Gewerberäumen, in denen sie eine Arztpraxis für ... betreibt (Mietvertrag Bl. 19 ff GA). Das Gebäude ist als Ärztehaus konzipiert worden, die Verfügungsklägerin die letzte verbliebene Mieterin darin. Die Verfügungsbeklagte ist nunmehrige Eigentümerin des Gebäudes, auf die der streitgegenständliche Mietvertrag übergegangen ist, und beabsichtigt, die übrigen Gewerbeeinheiten nach Neuaufteilung zwischenzeitlich in Eigentumswohnungen umzuwandeln.