OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.12.2009
9 U 42/09
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; ArbStättV § 3; ArbStättV § 6;
Fundstellen:
MietRB 2010, 228
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 76/07

Mangelhaftigkeit von Gewerbemieträumen im Hinblick auf die Innentemperaturen bei sommerlicher Witterung; Anforderungen an die Darlegung eines Mietmangels

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 9 U 42/09

DRsp Nr. 2010/16685

Mangelhaftigkeit von Gewerbemieträumen im Hinblick auf die Innentemperaturen bei sommerlicher Witterung; Anforderungen an die Darlegung eines Mietmangels

1. Gewerberäume, die in einem in den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts errichteten und 1936 erweiterten Gebäude liegen und als Büroräume vermietet worden sind, sind nicht deshalb mangelhaft, weil die Innentemperaturen in den Sommermonaten aufgrund von Sonneneinstrahlung mehrfach und über längere Zeiträume mehr als 26 ºC betragen. 2. Die Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004, die Arbeitsstättenrichtlinien und die DIN 1946-2 enthalten keine Aussage darüber, ab welchen durch Sonneneinstrahlung verursachten Innentemperaturen Gewerbemieträume einen Mietmangel aufweisen. 3. Der Mieter, der eine übermäßige Erwärmung der Mieträume geltend macht, muss im Einzelnen darlegen, welche Temperaturen in den angemieteten Räumen erreicht wurden.

Rechtsmittel beim BGH - Az.: XII ZR 8/10

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.