OLG Nürnberg - Endurteil vom 23.03.2021
3 U 2801/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 1292/18

Markenrechte und Namensrechte sowie sonstige kommerzielle Rechte an einem ProfifußballspielerPauschalierter Schadensersatz wegen VertragsverstößenAuslegung eines Vertrags über Sponsoring

OLG Nürnberg, Endurteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 3 U 2801/19

DRsp Nr. 2021/5826

Markenrechte und Namensrechte sowie sonstige kommerzielle Rechte an einem Profifußballspieler Pauschalierter Schadensersatz wegen Vertragsverstößen Auslegung eines Vertrags über Sponsoring

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.06.2019, Az. 3 HK O 1292/18, dahingehend abgeändert, dass

1.1.

es in Ziffer I. am Ende lautet: "sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 17.565,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.07.2018 zu zahlen."

1.2.

eine Ziffer III. eingefügt wird: "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

2.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.600.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

A.

I.

I. II.