OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.1999
10 U 177/98
Normen:
BGB §§ 133 157 535 ff. ;
Fundstellen:
NZM 2000, 462
OLGReport-Düsseldorf 2000, 387
WuM 2000, 77

Maßgeblicher Mietzins bei Ausübung eines Optionsrechts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 10 U 177/98

DRsp Nr. 2000/2867

Maßgeblicher Mietzins bei Ausübung eines Optionsrechts

»Zu der Frage, welcher Mietzins maßgebend ist, wenn der (gewerbliche) Mieter ein ihm eingeräumtes Optionsrecht auf Verlängerung der Mietzeitdauer wahrnimmt, ohne daß eine Vereinbarung hinsichtlich des nunmehr zu zahlenden Mietzinses getroffen wird.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 535 ff. ;

Gründe:

Der Senat hat mit Urteil vom 23.02.1995 (MDR 1995, 794 = WuM 1995, 433 = ZMR 1995, 347 = DWW 1997, 74 = OLG Report Düsseldorf 1995, 234) entschieden, daß der Vermieter ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nur den zuletzt maßgebenden Mietzins verlangen könne, wenn der Mieter ein ihm eingeräumtes Optionsrecht auf Verlängerung des (gewerblichen) Mietvertrages wahrnimmt (ebenso wohl auch Fritz, Gewerberaummietrecht, 2. Aufl., Rdn. 92). Diese Annahme kann indes angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.10.1991 (NJW 1992, 517 = WuM 1992, 240) jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden. Danach kann nämlich die Vertragsauslegung ergeben, daß der Mieter das Mietobjekt nach Ablauf der Mietzeit zu einem angemessenen Mietzins wieder mieten könne (so auch Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdn. 834 und Bub/Treier/Ranstorf, 3. Aufl., II Rdn. 219). Ein derartiger Fall ist auch vorliegend gegeben.