Gründe:
Der Senat hat mit Urteil vom 23.02.1995 (MDR 1995, 794 = WuM 1995, 433 = ZMR 1995, 347 = DWW 1997, 74 = OLG Report Düsseldorf 1995, 234) entschieden, daß der Vermieter ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nur den zuletzt maßgebenden Mietzins verlangen könne, wenn der Mieter ein ihm eingeräumtes Optionsrecht auf Verlängerung des (gewerblichen) Mietvertrages wahrnimmt (ebenso wohl auch Fritz, Gewerberaummietrecht, 2. Aufl., Rdn. 92). Diese Annahme kann indes angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.10.1991 (NJW 1992, 517 = WuM 1992, 240) jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden. Danach kann nämlich die Vertragsauslegung ergeben, daß der Mieter das Mietobjekt nach Ablauf der Mietzeit zu einem angemessenen Mietzins wieder mieten könne (so auch Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdn. 834 und Bub/Treier/Ranstorf, 3. Aufl., II Rdn. 219). Ein derartiger Fall ist auch vorliegend gegeben.