Der Kläger nimmt die Beklagte auf Weiterleitung von Mietzinsen und auf Schadensersatz wegen Mietausfalls sowie im Rahmen einer Stufenklage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und weitere Zahlung in Anspruch.
In einem so genannten Appartementsvermietungsvertrag vom 9. Juli 2001 ermächtigte der Kläger die Beklagte als Vermittlerin, in seinem Namen und für seine Rechnung ein Appartement in Scharbeutz an Feriengäste zu vermieten. Die Beklagte sollte die vereinnahmten Mietzinsen nach Abzug einer Provision und eventueller Auslagen an den Kläger weiterleiten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos.
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