BGH - Versäumnisurteil vom 06.12.2007
III ZR 146/07
Normen:
EGBGB Art. 229 § 6 ; BGB § 193 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 315
MDR 2008, 375
NJW-RR 2008, 459
WM 2008, 490
WuM 2008, 80
ZMR 2008, 276
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 228/06
AG Eutin, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 3/06

Maßgebliches Recht für die Verjährung von nach dem 1.1.2002 entstandenen Ansprüchen aus einem vor diesem Stichtag begründeten Schuldverhältnis

BGH, Versäumnisurteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen III ZR 146/07

DRsp Nr. 2008/3101

Maßgebliches Recht für die Verjährung von nach dem 1.1.2002 entstandenen Ansprüchen aus einem vor diesem Stichtag begründeten Schuldverhältnis

»a) Auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten Verjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung.b) § 193 BGB ist entsprechend auf Verjährungsfristen anwendbar.«

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 6 ; BGB § 193 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Weiterleitung von Mietzinsen und auf Schadensersatz wegen Mietausfalls sowie im Rahmen einer Stufenklage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und weitere Zahlung in Anspruch.

In einem so genannten Appartementsvermietungsvertrag vom 9. Juli 2001 ermächtigte der Kläger die Beklagte als Vermittlerin, in seinem Namen und für seine Rechnung ein Appartement in Scharbeutz an Feriengäste zu vermieten. Die Beklagte sollte die vereinnahmten Mietzinsen nach Abzug einer Provision und eventueller Auslagen an den Kläger weiterleiten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos.