BVerwG - Urteil vom 22.03.2012
1 C 3.11
Normen:
AufenthG § 23 Abs. 2, § 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 59 Abs. 1 und 5, § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 Satz 1, § 101 Abs. 1 Satz 2, §§ 102, 103; AuslG 1990 § 33; BGB § 133; EMRK Art. 8; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6; GFK Art. 33 Abs. 1; HumHAG § 1 Abs. 1; Richtlinie 2008/115/EG Art. 15 Abs. 5 und 6, Art. 20 Abs. 1; VwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 35;
Fundstellen:
BVerwGE 142, 179
NVwZ-RR 2012, 529
ZAR 2012, 42
ZAR 2012, 442
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH
VG Ansbach, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen VG AN 19 K 06.1116

Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung; Zulässigkeit der Berufung von jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme in das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot)

BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 1 C 3.11

DRsp Nr. 2012/9045

Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung; Zulässigkeit der Berufung von jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme in das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot)

1. Für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.2. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot) berufen.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten und der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette: