BGH - Urteil vom 24.01.2023
XI ZR 257/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 411a;
Fundstellen:
BB 2023, 386
JZ 2023, 211
JZ 2023, 216
MDR 2023, 374
NZG 2023, 628
VersR 2023, 522
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 MK 2/20

Maßgeblichkeit eines langfristigen Referenzzinssatzes und der Verhältnismethode für die vorzunehmenden Zinsanpassungen bei stufenweiser Steigung der Prämien in Prämiensparverträgen; Prämiensparverträge als risikolose Anlageform; Bestimmung des als Referenz heranzuziehenden Marktzinssatzes oder der als Referenz heranzuziehenden Umlaufrendite vom Oberlandesgericht mit sachverständiger Hilfe; Ersetzung der schriftlichen Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren zur Verfahrensbeschleunigung

BGH, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen XI ZR 257/21

DRsp Nr. 2023/2333

Maßgeblichkeit eines langfristigen Referenzzinssatzes und der Verhältnismethode für die vorzunehmenden Zinsanpassungen bei stufenweiser Steigung der Prämien in Prämiensparverträgen; Prämiensparverträge als risikolose Anlageform; Bestimmung des als Referenz heranzuziehenden Marktzinssatzes oder der als Referenz heranzuziehenden Umlaufrendite vom Oberlandesgericht mit sachverständiger Hilfe; Ersetzung der schriftlichen Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren zur Verfahrensbeschleunigung

a) Bei Prämiensparverträgen, bei denen die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zum 15. Sparjahr steigen, sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) für die vorzunehmenden Zinsanpassungen ein langfristiger Referenzzinssatz und die Verhältnismethode maßgebend. Der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz oder die als Referenz heranzuziehende Umlaufrendite ist vom Oberlandesgericht mit sachverständiger Hilfe zu bestimmen und hat widerzuspiegeln, dass es sich bei den Prämiensparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 22 f., 26 f., vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 22, 25 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 85, 95 ff.).