OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.2019
5 U 236/18
Normen:
VOB/A § 9 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 6 Abs. 6; VOB/B § 2 Abs. 6 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 642; BGB § 313 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 331/17

Mehraufwendungen für Verzögerungen und Verlängerung der BauzeitAushärtung und Austrocknung von Baustoffen als Teil einer mangelfreien AusführungRügefähigkeit unauskömmlicher Ausführungsfristen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 5 U 236/18

DRsp Nr. 2020/17626

Mehraufwendungen für Verzögerungen und Verlängerung der Bauzeit Aushärtung und Austrocknung von Baustoffen als Teil einer mangelfreien Ausführung Rügefähigkeit unauskömmlicher Ausführungsfristen

§ 9 Abs. 1 Satz 1 VOB/A hat bieterschützende Funktion und sichert für einen Bieter die Rügefähigkeit unauskömmlicher Ausführungsfristen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VOB/A § 9 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 6 Abs. 6; VOB/B § 2 Abs. 6 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 642; BGB § 313 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin, die ein Unternehmen für Landschaftsbau, Straßenbau und Tiefbau betreibt, verlangt von der beklagten Stadt A. Mehraufwendungen für Bauzeitverzögerungen bzw. -verlängerung.

1. 2.