VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.07.2017
11 S 2338/16
Normen:
AufenthG § 23 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 1; AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 68 Abs. 1 S. 4; AufenthG § 68a S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 246
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3576/16

Mehrdeutigkeit der bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltenen Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung; Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 11 S 2338/16

DRsp Nr. 2017/12178

Mehrdeutigkeit der bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltenen Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung; Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung

Die bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung, insbesondere ihre Beendigung infolge der Erteilung eines Titels zu einem anderen Aufenthaltszweck war in Bezug auf die Titel nach dem 5. Abschnitt aus der maßgeblichen Sicht des die Verpflichtungserklärung Abgebenden mehrdeutig. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Ausländerbehörde. Dieses gilt jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 68 AufenthG durch das Integrationsgesetz am 6. August 2016 (Fortführung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 27. Februar 2006 - 11 S 1857/05 - [...]).

Tenor

Soweit die Klage und Berufung zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 - 11 K 3576/16 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 6. April 2016 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2016 aufgehoben, soweit ein 903,99 EUR übersteigender Betrag gefordert wird.