BGH - Urteil vom 14.07.2010
VIII ZR 290/09
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 317
NJW 2010, 3229
NZM 2010, 781
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 50/09
AG Offenbach, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 498/08

Mehrere von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgte Wohngebäude als Abrechnungseinheit trotz Bezeichnung nur eines der Gebäude als Mietsache im Mietvertrag; Erforderlichkeit einer mietvertraglichen Abrechnungsvereinbarung für die Zusammenfassung mehrerer durch eine Gemeinschaftsheizung versorgte Wohngebäude als Abrechnungseinheit

BGH, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 290/09

DRsp Nr. 2010/17324

Mehrere von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgte Wohngebäude als Abrechnungseinheit trotz Bezeichnung nur eines der Gebäude als Mietsache im Mietvertrag; Erforderlichkeit einer mietvertraglichen Abrechnungsvereinbarung für die Zusammenfassung mehrerer durch eine Gemeinschaftsheizung versorgte Wohngebäude als Abrechnungseinheit

Werden mehrere Wohngebäude von Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt, können diese Gebäude für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, auch wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird. Einer dahin gehenden mietvertraglichen Abrechnungsvereinbarung bedarf es nicht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand