OLG München - Endurteil vom 12.02.2019
9 U 728/18 Bau
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 631; VOB/A EU § 7 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1156
ZfBR 2019, 462
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 6461/17

Mehrvergütungsansprüche eines Bieterkonsortiums wegen Mehrkosten bei der Errichtung eines Autobahnabschnitts

OLG München, Endurteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 9 U 728/18 Bau

DRsp Nr. 2019/4432

Mehrvergütungsansprüche eines Bieterkonsortiums wegen Mehrkosten bei der Errichtung eines Autobahnabschnitts

1. Einem Auftragnehmer steht ein Mehrvergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen nicht zu, wenn er die Planungsverantwortung innehatte, die zusätzlichen Leistungen damit seinem Risikobereich zuzuordnen sind. 2. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Hauptleistungspflicht betreffen, unterliegen nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az. 11 O 6461/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34.282.893,88 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 631; VOB/A EU § 7 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 1;

Tatbestand

I.