LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.09.2017
4 Sa 203/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2855/16

Merkmale einer Gesamtzusage im ArbeitsrechtAushang am Schwarzen Brett als GesamtzusageGesamtzusage als Allgemeine Geschäftsbedingung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 203/17

DRsp Nr. 2021/14467

Merkmale einer Gesamtzusage im Arbeitsrecht Aushang am "Schwarzen Brett" als Gesamtzusage Gesamtzusage als Allgemeine Geschäftsbedingung

1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags wird dabei nicht erwartet, sie wird gem. § 151 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. 2. Hat der Arbeitgeber durch Aushang am "Schwarzen Brett" im Betrieb allen Arbeitnehmern eine Leistung in Aussicht gestellt, ist dies aufgrund der Art und Weise der Bekanntmachung eine an alle Mitarbeiter gerichtete Gesamtzusage, die jeder Beschäftigte gem. § 151 BGB stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten annehmen konnte. 3. Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um ein an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtetes Vertragsangebot nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die auf Eindeutigkeit und Transparenz überprüft werden kann. Sollte der Arbeitgeber einen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt in seiner Gesamtzusage aufgenommen haben wollen, muss er diesen klar und eindeutig formulieren und auf diese Weise unmissverständlich deutlich machen.

Tenor