OLG Rostock - Urteil vom 08.03.2004
3 U 118/03
Normen:
BGB § 339 ; BGB § 535 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 567
NZM 2004, 460
OLGReport-Rostock 2004, 268
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 334/99

Miete eines Gewerbeobjekts: Keine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch Auferlegung einer mit Vertragsstrafe bewehrten Betriebspflicht

OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 3 U 118/03

DRsp Nr. 2004/10664

Miete eines Gewerbeobjekts: Keine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch Auferlegung einer mit Vertragsstrafe bewehrten Betriebspflicht

»1. Die durch vorformatierte Vertragsklausel dem Mieter eines Ladenlokals auferlegte Betriebspflicht benachteiligt ihn auch dann nicht unangemessen, wenn der Vermieter zugleich den Konkurrenzschutz ausschließt. 2. Die Vertragsstrafe, die der Mieter bei für jeden Tag des Verstoßes gegen die Betriebspflicht verwirkt, ist nicht nach oben in der Weise beschränkt, dass er sie nur für einen begrenzten Zeitraum schuldet. Auch ist eine Vertragsstrafe in Höhe von etwa 125 % der auf den Tag entfallenden Miete nicht unangemessen hoch.«

Normenkette:

BGB § 339 ; BGB § 535 ; AGBG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten rückständige Miete und Vertragsstrafe geltend. Dieser wandte Minderung wegen diverser Sachmängel, insbesondere wegen einer Mäuseplage ein.