OLG Dresden - Urteil vom 24.06.2020
5 U 653/20
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; SächsGlüStVAG § 18a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2020, 329
ZMR 2020, 829
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 724/19

Miete für GewerberäumeÖffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen als Mängel des MietobjektesBetrieb einer SpielhalleUnterschreitung des Mindestabstandes zwischen Spielhallen und geschützten Einrichtungen für Minderjährige

OLG Dresden, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 5 U 653/20

DRsp Nr. 2020/9889

Miete für Gewerberäume Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen als Mängel des Mietobjektes Betrieb einer Spielhalle Unterschreitung des Mindestabstandes zwischen Spielhallen und geschützten Einrichtungen für Minderjährige

Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen oder -hindernisse können Mängel des Mietobjektes i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB sein, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit oder Lage des Mietobjektes beruhen und nicht in den persönlichen und betrieblichen Umständen des Mieters ihr Ursache haben. Danach ist im Falle der Vereinbarung des Betriebs einer Spielhalle als Mietzweck im Mietvertrag die Nutzungsuntersagung für den Betrieb einer Spielhalle durch die zuständige Behörde ein Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB, wenn sie auf der Unterschreitung des landesrechtlich geregelten Mindestabstandes zwischen Spielhallen und geschützten Einrichtungen für Minderjährige (hier allgemeinbildenden Schulen nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG) in Bezug auf das Mietobjekt beruht.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24.02.2020 (5 O 724/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.633,95 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus

1.933,75 € vom 04.10.2018 bis zum 04.11.2018,