LG Gießen - Urteil vom 15.12.2010
1 S 210/10
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ZMR 2011, 384
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen C 647/08
AG Gießen, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen C 647/08

Mieter hat aufgrund von Lärmbelastungen und Staubbelastungen infolge einer Baustelle auf einem Nachbargrundstück keinen Anspruch auf Mietminderung; Anspruch eines Mieters auf Mietminderung aufgrund von Staubbelastungen und Lärmbelastungen infolge einer Baustelle auf einem Nachbargrundstück; Vereinbarkeit einer ortsüblichen Bebauung eines zuvor unbebauten Grundstücks mit einer konkludent geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung

LG Gießen, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 1 S 210/10

DRsp Nr. 2013/11411

Mieter hat aufgrund von Lärmbelastungen und Staubbelastungen infolge einer Baustelle auf einem Nachbargrundstück keinen Anspruch auf Mietminderung; Anspruch eines Mieters auf Mietminderung aufgrund von Staubbelastungen und Lärmbelastungen infolge einer Baustelle auf einem Nachbargrundstück; Vereinbarkeit einer ortsüblichen Bebauung eines zuvor unbebauten Grundstücks mit einer konkludent geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung

1. Bei der Bestimmung der Sollbeschaffenheit einer Mietsache ist vorrangig auf den vereinbarten Mietzweck, daneben aber auch auf alle für den Vertragsinhalt bedeutsamen Umstände, über die sich die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt haben, abzustellen.2. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Mietvertragsparteien das mit einer Bebauung eines Nachbargrundstücks einhergehende Risiko des Auftretens von baubedingten Gebrauchsbeeinträchtigungen des Mietobjekts bei Vertragsabschluss stillschweigend vorausgesetzt haben, wenn für beide Vertragsparteien aufgrund des Zustands des Nachbargrundstücks erkennbar war, dass es auf diesem Grundstück in Zukunft zu Bautätigkeiten kommen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 22.07.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: