LG Berlin - Urteil vom 12.11.2010
63 S 150/10
Normen:
BGB § 556 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 812
NZM 2011, 583
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 109 C 354/09

Mieter kann sich bei Klage wegen einzelner Punkte der Betriebskostenabrechnung bei ihm möglichem Ablesen des Verbrauchserfassungsgeräts auf ein einfaches Bestreiten nicht beschränken; Differenzierung bei der Anforderung an ein Bestreiten des klagenden Mieters wegen einzelner Punkte der Betriebskostenabrechnung

LG Berlin, Urteil vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 63 S 150/10

DRsp Nr. 2013/10063

Mieter kann sich bei Klage wegen einzelner Punkte der Betriebskostenabrechnung bei ihm möglichem Ablesen des Verbrauchserfassungsgeräts auf ein einfaches Bestreiten nicht beschränken; Differenzierung bei der Anforderung an ein Bestreiten des klagenden Mieters wegen einzelner Punkte der Betriebskostenabrechnung

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Februar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 109 C 354/09 - abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.426,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2009 zu zahlen.

2.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3;

Gründe

I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1.

Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

2.