Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Februar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg -
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.426,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2009 zu zahlen.
2.Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
1.
Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.
2.
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